Rechtsprechung
BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 1 Z 39/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung eines Lebensgefährten nach 30 Jahren des Zusammenlebens bei Zurücksetzung der Angehörigen; Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Bestimmung der gemeinschaftlichen Gegenstände des Erblassers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Nürnberg - 6 VI 1041/83
- LG Nürnberg-Fürth, 02.03.1984 - 13 T 1470/84
- BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 1 Z 39/84
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 10.11.1982 - IVa ZR 83/81
Belohnung für geschlechtliche Hingabe als einziger Zweck eines Vermächtnisses - …
Auszug aus BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 1 Z 39/84
Ausschlaggebend ist vielmehr, ob in der letztwilligen Verfügung selbst eine unredliche (also verwerfliche) Gesinnung des Erblassers zum Ausdruck kommt und eine Verwirklichung erstrebt (BGHZ 53, 369/375; BGH NJW 1983, 674/675 = FamRZ 1983, 53/54).Schließlich hätte auch noch berücksichtigt werden können, daß die Beteiligte zu 4 dem Erblasser seit 1958 Wohnung gewährt hat und daß die Mittel auf den gemeinschaftlichen Konten überwiegend von ihr stammten, da sie, wie sie erklärte, stets höhere Einkünfte gehabt habe als der Erblasser und etwa die Hälfte seines Einkommens für Unterhaltszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau aufgebraucht worden sei (vgl. BGH NJW 1983, 674/675).
- BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79
Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur …
Auszug aus BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 1 Z 39/84
Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt und von inneren Bindungen getragen ist, sind nicht sittenwidrig, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten (BGHZ 77, 55/59). - BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG …
Auszug aus BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 1 Z 39/84
Ausschlaggebend ist vielmehr, ob in der letztwilligen Verfügung selbst eine unredliche (also verwerfliche) Gesinnung des Erblassers zum Ausdruck kommt und eine Verwirklichung erstrebt (BGHZ 53, 369/375; BGH NJW 1983, 674/675 = FamRZ 1983, 53/54). - BayObLG, 09.03.1981 - BReg. 1 Z 82/80
Auszug aus BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 1 Z 39/84
Sie sind sonach mit dem Ziel der Einziehung des inzwischen erteilten Erbscheins zulässig (BayObLGZ 1960, 268/269; 1979, 427/429; 1981, 69 f.; BayObLG FamRZ 1976, 101;… Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. RdNrn. 1, 2, Jansen FGG 2. Aufl.RdNrn. 17, 18, je zu § 84). - BayObLG, 17.12.1979 - BReg. 1 Z 76/79
Auszug aus BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 1 Z 39/84
Sie sind sonach mit dem Ziel der Einziehung des inzwischen erteilten Erbscheins zulässig (BayObLGZ 1960, 268/269; 1979, 427/429; 1981, 69 f.; BayObLG FamRZ 1976, 101;… Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. RdNrn. 1, 2, Jansen FGG 2. Aufl.RdNrn. 17, 18, je zu § 84).
- AG Hameln, 10.02.2023 - 19 VI 147/22
Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung
Die vom Erblasser gewählte Bezeichnung der "Erwerbsform" ("erbt", "erhält" oder "vermachen") oder die Bezeichnung der Bedachten als "Erben" stellt dabei kein zwingendes Indiz für die juristische Einordnung der Testierung dar (BayObLG BeckRS 2009, 87150; OLG Köln DNotZ 1993, 133, 134 [OLG Köln 24.01.1992 - 2 Wx 38/91] ; OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 163, 164).